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ie Bewegungsfreiheit gehört zu den Menschenrechten. Vermutlich hast du sie als Selbstverständlichkeit erachtet, denn du hast dir nie darüber Gedanken gemacht, ob du einen Ort besuchen darfst oder nicht. Mit Covid-19 änderte sich auf einmal die Sachlage. Die Bewegungsfreiheit wurde stark eingeschränkt und ist es zum Teil noch heute. In manchen Ländern bedarf es keines Virus, um dieses Recht der Menschen zu limitieren. Erfahre hier mehr über das Menschenrecht Nr. 13.

Menschenrecht Nr. 13: das sagt der Artikel

Der genaue Wortlaut dieses Menschenrechtes ist:

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Damit dient der Artikel 13 der Freizügigkeit und der Auswanderungsfreiheit. Das bedeutet, dass du dich frei bewegen kannst und innerhalb eines Staates frei deinen Wohnsitz wählen darfst. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Recht aller EU-Bürger innerhalb der EU selbstbestimmt wählen zu dürfen, wo man wohnt und arbeitet. In späteren Menschenrechtsverträgen ist dieser Artikel ein wenig umformuliert worden, um das Recht einzuschränken. So ist vermerkt, dass das Gesetz eines Staates Schranken implementieren darf, die vor allem für Ausländer greifen. Dir ist das sicherlich bewusst. Nach Deutschland darf nicht jede x-beliebige Person einwandern und auch du darfst mit einem deutschen Pass nicht einfach ohne Aufenthaltserlaubnis in einem x-beliebigen Land außerhalb der EU wohnen.

Was allerdings das Menschenrecht weiterhin beinhaltet, sind ein Verbot von Vertreibungen von Menschen aus bestimmten Gebieten eines Staates oder das zwangsweise umsiedeln von Minderheiten, in umgrenzte Lebensräume. Auch die Reisefreiheit innerhalb eines Landes aus politischen Gründen zu beschränken, ist nicht erlaubt.

Typische Beispiele der Verletzung des Menschenrechts Nr. 13

Der zweite Passus des Artikels sagt aus, dass ein Mensch das Recht hat, sein eigenes Land zu verlassen und dann in dieses zurückzukehren. In der jüngeren Vergangenheit stellten Staaten des einstigen Ostblocks ein Ausreiseverbot auf. Teilweise hinderten sie ihre Staatsbürger an einer Rückkehr und zwangen sie, ins Exil (Artikel 9) zu gehen.

Vielleicht hast du Verwandtschaft aus der ehemaligen DDR, die dich bis zum Mauerfall nicht besuchen durften. Wer aus der einstigen Ostzone heimlich fliehen wollte, muss mit strengen Strafen oder gar dem Tod durch Erschießung an der Grenze rechnen.

Der ehemalige Ostblock hat sich geöffnet. In Eritrea in Afrika existieren allerdings weiterhin Einschränkungen der Reisefreiheit. Menschen zwischen fünf bis 50 Jahren dürfen nicht ins Ausland reisen. Wer dies doch wagt, muss mit einer willkürlichen Haft (Artikel 7) rechnen. Auch Geldstrafen sind denkbar, die der befehlshabende Offizier und nicht ein Gericht festlegt (Artikel 8).

Menschenrecht Nr. 13 und Einschränkungen in Deutschland

Der deutsche Staat hat die Möglichkeit, das Menschenrecht Nr. 13 bzw. das Grundrecht der Freizügigkeit einzuschränken. Allerdings darf dies nicht grundlos geschehen, sondern muss einen dringenden Grund haben. Seit dem Zweiten Weltkrieg gab es Deutschland dafür keinen Grund. Das änderte sich im März 2020 mit Covid-19. Die Politiker rechtfertigten die Einschränkungen mit dem Schutz der Bevölkerung vor Seuchen und Unglücksfällen. Weitere Gründe, die in der Bundesrepublik eine Einschränkung der Freizügigkeit gesetzlich erlauben, sind Evakuierungsmaßnahmen und Naturkatastrophen.

Einschränkungen darf es auch zum Schutz von Jugendlichen geben, die so vor der Verwahrlosung bewahrt werden sollen.

Umgesetzt wird die Einschränkung in Form von Aufenthaltsverboten an gefährlichen Orten, einer Heimunterbringung oder dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern.

Die Freizügigkeit darf ebenfalls limitiert werden, um strafbaren Handlungen vorzubeugen. Mittel hierfür sind Platzverweise, die Anordnung von Polizeiaufsicht. Aufenthaltsverbote und die Sicherungsverwahrung. Herrscht eine Notstandssituation nach Art. 91 GG, sind umfangreiche Einschränkungen ebenfalls legitim.

Bei Staatsleistungen Einschränkungen der Reisefreiheit

Der Staat hat das Recht die Freizügigkeit Deutscher einzuschränken, die Staatsleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen. Sie können nicht ohne Weiteres, innerhalb der Bundesrepublik umziehen. Verlassen sie gar das Land, erlöschen in der Regel die Leistungszahlungen.

Beachtenswert hierbei ist, dass das Bundessozialgericht offiziellen Arbeitslosengeld-II-Empfänger zuspricht, in ein Zuzugsgebiet mit höheren Wohnkosten zu ziehen. Das darf laut Gericht nämlich nicht verboten werden, da ansonsten der Gleichheitssatz und das Grundgesetz der Freizügigkeit verletzt werden würden. Das umschließt damit auch das Menschenrecht Nr. 13.

Verstöße gegen die Freizügigkeit: die Verhältnismäßigkeit als Maßstab

In den aktuellen Corona-Zeiten argumentiert die Politik damit, sie dürfte gegen das Menschenrecht Nr. 13 verstoßen. Es wäre, wie bereits erwähnt, zum Schutz der Menschen wichtig. Ein Teil der Bevölkerung sieht dies genauso. Einigen sind die Beschränkungen der Freizügigkeit und Reisefreiheit noch zu lasch, während andere sie als rechtswidrig betrachten.

Letztlich entscheidet das Gericht (Artikel 11) eines jeden Staates, inwiefern Voraussetzungen für die Einschränkung des Menschenrechts Nr. 13 bestehen oder nicht. Dabei liegt der Fokus auf der Verhältnismäßigkeit. Die Richter bewerten, ob ein staatliches Handeln rechtmäßig ist oder eben nicht.

Hierfür wägen sie eine Vielzahl an Argumenten ab. Ein Beispiel: Zum Schutz der Bevölkerung sei es wichtig, das Infektionsrisiko zu minimieren. Dennoch dürfen Auslandsreisen auch zu Coronazeiten nicht grundsätzlich verboten werden. Bundesbürger durften, im Unterschied zu den Bürgern manch anderer Staaten, weiterhin verreisen. Die Politik versuchte und versucht der Durchsetzung dieses Menschenrechts Nr. 13, Steine in den Weg zu legen. Hierfür kommen bzw. kamen Maßnahmen wie strengere Grenzkontrollen, Auflagen bei der Einreise, Ausfüllen von Einreisedokumenten etc. zum Einsatz. Diese Instrumente zur besseren Kontrolle des Infektionsgeschehens sei laut den Richtern verhältnismäßig - ein komplettes Reiseverbot hingegen nicht.

In puncto Verhältnismäßigkeit ist ein weiterer Aspekt zu beachten: Inwieweit sind wir dazu bereit, das Menschenrecht Nr. 13 zu bewahren, aber dabei gegen Menschenrecht Nr. 12 zu verstoßen? Nicht erst seit Covid-19 steht der Begriff des „gläsernen Bürgers“ in der Diskussion. Im Zuge der Coronakrise wird er erneut diskutiert. Es geht um die Einführung eines umfangreichen Impfpasses, einschließlich der Offenlegung einer Vielzahl von persönlichen Daten. Damit sei dann die Freizügigkeit des Reisens und damit Menschenrecht Nr. 13 grenzenlos gegeben. Doch ist das die richtige Maßnahme? Lässt sich der Schutz eines Menschenrechts durch die Missachtung anderer Menschenrechte bewahren?

Wenn Du Dich einsetzen möchtest, gegen die Einschränkungen unserer Menschenrechte etwas zu tun, oder Institutionen und Gruppen unterstützen willst, die effektiv dagegen vorgehen, Aufklärung betreiben und bereits Kinder und Jugendliche zu dem Thema sensibilisieren, dann melde dich bei uns: Mach mit!

Weitere Informationen und Quellen zum obigen Thema:

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Photo by Mantas Hesthaven on Unsplash

Publiziert am
Apr 5, 2021
 in Kategorie:
Rechte

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