tliche Millionen Menschen weltweit begeben sich jedes Jahr auf die Suche nach Schutz, Frieden und einem besseren Leben. Der Weg von ihrem Heimatland zu einem neuen Zuhause ist oft von Ausbeutung und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen geprägt. Ein Beispiel: Im Grenzbereich zwischen Mexiko und den USA verkaufen die Apotheken in hohen Zahlen „die Pille danach“. Die Wahrscheinlichkeit, als Mädchen oder Frau auf dem illegalen Weg in die USA vergewaltigt zu werden, ist hoch. Die Pille ist nicht ihr Schutz vor Gewalt. Sie hilft ihr jedoch, einen besseren Start ins neue Leben im gelobten Land (den USA) zu haben.
Ein Asylrecht: Menschenrecht Nr. 14 und sein Wortlaut
Menschenrecht Nr. 14 ist ein allgemeingültiges Asylrecht, welches Einschränkungen kennt. Es besagt:
1. Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich aufgrund von Verbrechen nicht politischer Art oder aufgrund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Der zweite Passus beim Menschenrecht Nr. 14 macht deutlich, dass nicht jeder Asyl erhält. Mit Asyl ist gemeint, einer Person in einem fremden Land Schutz und Hilfe anzubieten. Die Begrifflichkeit stammt von dem lateinischen Wort „asylum“ und bedeutet „unberaubt“ sowie „sicher“. Das Motiv, warum ein Mensch sich in die Fremde aufmacht und dort Hilfe sucht, ist somit entscheidend.
Tatsächlich gibt es eine Vielzahl an Gründen, weshalb Menschen ihr Land verlassen. Oft lassen sie sich nicht klar voneinander trennen. So gibt es Personengruppen, die als sogenannte Wirtschaftsflüchtlinge bezeichnet werden. Strukturelle Zwänge drängen sie aus dem Heimatland. Manchmal gehen sie auch freiwillig, da sie sich ein besseres Leben woanders erhoffen. Die Flucht vor Armut, Hunger und Bandenkriminalität steht bei den zahlreichen illegalen Flüchtlingen im Fokus, die jedes Jahr versuchen, von Mexiko in die USA zu gelangen.
Zudem gibt es Menschen, die vertrieben werden oder fliehen müssen. Krieg, Verfolgung, Diskriminierung und innerpolitische Konflikte wie z. B. in Syrien zwingen sie dazu. Das Asylrecht, welches sich auf diesem Menschenrecht Nr. 14 aufbaut, soll solchen Personen Schutz bieten. Es hat direkten Bezug zu der leidvollen NS-Zeit Deutschlands. Millionen von Menschen hätten nicht sterben müssen, wenn sie in einem anderen Land Asyl erhalten hätten. Doch das Asylrecht ist ein schwieriges Recht, da es mit Bewertungen des Asylgrundes einhergeht. Wer darf es bekommen? Wann kann von einer Verfolgung gesprochen werden, die Leib und Seele bedroht? Wie sollten die reicheren Länder mit Wirtschaftsflüchtlingen umgehen, die „nur“ aus Perspektivlosigkeit fliehen, aber nicht politisch verfolgt werden?
Es gilt der staatliche Vorbehalt
Grundsätzlich hat jeder Mensch nach Menschenrecht Nr. 14 das Recht, über die Landesgrenzen hinweg nach Schutz zu suchen und in einem anderen Staat Asyl zu beantragen. Das Recht, „Asyl zu suchen“, bedeutet jedoch nicht, „Asyl zu bekommen“. Die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen besitzen Souveränitätsrechte. Sie haben daher die Möglichkeit, kein Asyl zu gewähren. Das Asylrecht ist ein Individualrecht, welches jeder individuell einfordern kann.
Der zweite Passus des Menschenrechts Nr. 14 weist viel Interpretationsspielraum auf. Er ermöglicht, bestimmte Gruppen von Verfolgten vom Asylrecht auszuschließen. Welche dies sind, entscheidet der Staat nach seinem Ermessen. So ist es eine Definitionsfrage, welche Straftaten „politisch“ oder „nicht politisch“ sind. Darüber hinaus steht der Asylsuchende in der Beweispflicht. Er muss glaubhaft aufzeigen, dass er verfolgt wird.
Achtung: Ausnahmen und Einschränkungen gibt es nicht nur beim Menschenrecht Nr. 14.
Wenn du bereits einige unserer anderen Artikel zu den Menschenrechten wie den zu Menschenrecht 12 oder 13 gelesen hast, dann weißt du das längst. Die Menschenrechte sind keine unumstößlichen Rechte. Sie sind nicht in Stein gemeißelt. Sie lassen sich durch die Gesetze der einzelnen Staaten eingrenzen und bieten Interpretationsspielraum.
Was ist ein Asylbewerber und was ein Flüchtling?
Die Begrifflichkeiten Asylbewerber und Flüchtling lassen sich streng genommen nicht synonym verwenden. An dieser Stelle widmen wir uns daher Begriffen, die bezüglich des Asylrechts von Bedeutung sind.
Migration: Hiermit ist die „Bewegung einer Person oder einer Gruppe von Personen, entweder über eine internationale Grenze hinweg oder innerhalb eines Staates gemeint. Es ist eine Bevölkerungsbewegung, die jegliche Art von Bewegung von Menschen, egal welcher Länge, Zusammensetzung oder Gründe umfasst; sie beinhaltet Migration von Flüchtlingen, Vertriebenen, Wirtschaftsmigranten und Personen, die aus anderen Gründen abwandern, einschließlich Familienzusammenführung." Migration betrifft daher auch Binnenflüchtlinge und Binnenvertriebene, wie es sie in Deutschland während und nach dem Zweiten Weltkrieg zuhauf gab.
Flüchtling: In den Migrationsströmen finden sich Flüchtlinge, die auf Basis des Internationalen Rechts einen besonderen Schutz der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen genießen. Um als Flüchtling zu gelten, muss die Flucht aus besonderen Motiven erfolgen wie „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“. Das sagt Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Inzwischen wurde dieser Artikel um Personen erweitert, die geschlechterspezifisch verfolgt werden. Kurzum: Personen, die vor Verfolgung und Diskriminierung fliehen, erhalten von den Vereinten Nationen einen anderen Schutzstatus als Personen, die wegen Armut, Konflikten und Naturkatastrophen das Land verlassen.
Asylbewerber: Hierbei handelt es sich um Personen, die von dem Asylrecht Gebrauch machen möchten. Sie suchen Schutz im Gastland. Ob sie diesen erhalten, hängt von den nationalen Stellen des jeweiligen Landes ab. Die Asylprüfungen sind oft sehr aufwendig und langwierig. Während des Bewertungsprozesses verbleiben die Asylsuchenden im Schutzland. In Deutschland wird einigen Asylbewerbern ein sogenannter subsidiärer Schutz gewährt, der nur für einen limitierten Zeitraum greift. Nach einem gewissen Zeitraum wird der Asylstatus erneut überprüft. Gilt ihr Heimatland nun als sicher, ist eine Abschiebung möglich.
Asylrecht und Flüchtlingskonvention: Wer kann sich auf was berufen?
Artikel 16a des Grundgesetzes lehnt sich an das Menschenrecht Nr. 14 an. Demnach haben politisch Verfolgte ein Asylrecht. Sie müssten bei Rückkehr an ihren Ort im Heimatland schwerste Menschenrechtsverletzungen befürchten. Sie benötigen somit einen Schutz vor Verfolgung, die vom Staat herrührt.
Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht den Schutz breiter angelegt.
Nach ihr erhalten auch diejenigen aus Kriegsgebieten Schutz, die keine Verfolgung durch den Staat erfahren. Ein Beispiel: Wer als Syrer vor der Terrormiliz „Islamischer Staat“ fliehen muss, erhält den Schutzstatus Flüchtling. Die Gefahr kann damit auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.
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Weitere Informationen und Quellen zum obigen Thema:
- [VIDEO] Menschenrecht Nr. 14 - Das Recht, sich einen sicheren Ort zum Leben zu suchen
- [VIDEO] Die Geschichte Deiner Menschenrechte
- Was sind eigentlich Menschenrechte?
- Verbot der Diskriminierung
- Das Recht auf Leben und Freiheit
- Das Recht auf Privatleben
- Das Recht, sich frei zu bewegen
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